Die Trilog-Verhandlungen unter Moderation der Europäischen Kommission laufen seit Anfang dieses Jahres. Es gab bereits eine Vielzahl technischer Meetings auf Arbeitsebene.  Dabei hat die belgische EU-Ratspräsidentschaft bis zuletzt daran gearbeitet, einen für alle gangbaren Kompromiss zu finden. Um dies zu erreichen, hat Belgien weitere Änderungen und Klarstellungen am Text der politischen Einigung, die am 04. März erzielt wurde, vorgenommen. Diese zielen insbesondere auch darauf ab, einen Kompromiss für die Regelungen bezüglich der für die Mindestrezyklateinsatzquoten anrechenbaren Rezyklate zu erzielen. Es dürfen jetzt auch Rezyklate aus dem EU-Ausland eingesetzt werden, wenn diese den europäischen Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen für Rezyklate entsprechen.

Der Kommissionsvorschlag sieht den verpflichtenden Einsatz von Rezyklaten (Kunststoffrezyklateinsatz Art.7) aus Verbraucherabfällen in jeder Kunststoffverpackungseinheit ab 2030 vor.

Hier die Tabelle mit der vorläufigen Einigung hinsichtlich der Mindestrezyklateinsatzhöhen: 

Rezyklatanteile

Recyclingfähige Verpackungen (Artikel 6) 

Ab 01.01.2030 sollen alle Verpackungen recyclingfähig gestaltet sein und ab 2035 sollen diese auch durch etablierte Verfahren in einem vorgegeben Mindestausmaß gesammelt, sortiert und recycelt werden.
Zusätzlich werden die Verpackungen in 3 Recycling-Klassen A-C eingeteilt, wobei A einer Recyclingfähigkeit größer 95% und Klasse C einer Recyclingfähigkeit kleiner gleich 70% darstellt. Sollten Verpackungen ab 2030 unter diesen Wert von 70% fallen, dürfen diese nicht mehr auf den europäischen Markt gebracht werden. (Es wird aber Übergangsfristen und Ausnahmen geben)
Zusätzlich zu dieser Einstufung wird das zu leistende Lizenzentgelt (EPR- Gebühr) in Abhängigkeit zur Recyclingfähigkeit der in Verkehr gebrachten Verpackung gesetzt werden. Dies ist auch unter dem Namen Ökomodulation bekannt.

Kompostierbare Verpackungen (Artikel 8) 

Obst- bzw. Gemüseklebeetiketten und Kaffee- sowie Teefilter und Pads müssen laut dem Kommissionsvorschlag bis zwei Jahre nach Inkrafttreten industriell kompostierbar werden, weil hier die Trennung der Verpackung vom eigentlichen Bioabfall schwierig ist und deshalb das nicht zu vernachlässigende Risiko besteht, dass die Verpackung ebenfalls im Bioabfall entsorgt wird. Rat und Parlament sind damit einverstanden. Das Europäische Parlament möchte zudem aber auch die Heimkompostierbarkeit dieser Verpackungen einführen. Kommission und Parlament sehen darüber hinaus auch die industrielle Kompostierbarkeit von sehr leichten Plastiktragetaschen nach zwei bzw. drei Jahren vor, wobei der Rat diese Entscheidung den Mitgliedstaaten überlassen möchte.

Die Entscheidung darüber, ob kompostierbare Verpackungen als Bioabfall der Getrennt-Sammlung unterliegen sollen oder nicht, ist nach Artikel 22 Abs. 1 Abfallrahmenrichtlinie von den Mitgliedstaaten selbst zu treffen. Es besteht auch bereits Einigkeit darüber, dass alle anderen als die genannten Verpackungen (auch biologisch abbaubare oder kompostierbare) ab drei Jahren nach Inkrafttreten der Verpackungsverordnung, ein Recycling ermöglichen müssen, das die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme nicht beeinträchtigt.

Kennzeichnung von Verpackungen (Artikel 11)

Die Einigung sieht vor, dass 3 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, die in Verkehr gebrachten Verpackungen mit einem Etikett versehen werden müssen, welches die Informationen über die Materialzusammensetzung trägt. Um damit dem Verbraucher die getrennte Sammlung zu erleichtern. Das Etikett muss auf Piktogrammen beruhen und leicht verständlich sein.
Ausgenommen sind Transportverpackungen außer bei elektronischen Verpackungen. Zusätzlich zum Etikett kann ein QR-Code oder ein anderer digitaler Datenträger auf der Verpackung angebracht werden. Eineinhalb Jahre nach Inkrafttreten der PPWR erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zu Festlegung eines harmonisierten Etiketts und von Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und -formate.
Die Trilog-Verhandlungen zwischen EU-Rat, EU- Parlament und EU- Kommission sind abgeschlossen. Die weiteren Schritte sind die Abstimmung im Plenum des Parlaments. Danach wird dies noch im Umweltrat beschlossen, bevor es zu einer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt kommt. Nach einer 10-monatigen Umsetzungsfrist soll diese angewandt werden.

Haben Sie Fragen zur neuen PPWR-Verordnung oder benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Unsere Nachhaltigkeitsexperten stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt für detaillierte Beratung!

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Interzero ist einer der führenden Dienstleister rund um die Schließung von Produkt-, Material- und Logistikkreisläufen sowie Innovationsführer im Kunststoffrecycling mit der größten Sortierkapazität Europas. Unter dem Leitgedanken „zero waste solutions“ unterstützt das Unternehmen über 50.000 Kunden europaweit zum verantwortungsbewussten Umgang mit Wertstoffen und hilft ihnen so, ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern und Primärressourcen zu schonen. Mit rund 2.000 Mitarbeiter:innen erzielt das Unternehmen einen Umsatz von über einer Milliarde Euro (2021). Durch die Recyclingaktivitäten von Interzero konnten lt. Fraunhofer UMSICHT allein im Jahr 2022 eine Million Tonnen Treibhausgase im Vergleich zur Primärproduktion und über 8,7 Millionen Tonnen Primärrohstoffe eingespart werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.interzero.at.

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