(Aktualisierte Version: Mai 2024) In der zweiten Hälfte des vorigen Jahres wurden alle Systeme in Österreich darüber informiert, dass ab 2023 neben den bereits bekannten und notwendigen Mengenmeldungen der in Verkehr gebrachten Verpackungen, Batterien oder Elektroaltgeräte zusätzliche Meldeverpflichtungen auf Unternehmen zukommen werden. Diese neuen Meldungen, betreffen, wie wir bereits informiert haben Einwegkunststoffprodukte sowie Ein- und Mehrwegverpackungen.
Diese Neuerungen sollen bis 15. März das erste Mal gemeldet werden können und das haben wir bei Interzero genutzt, um nicht nur die erweiterten Meldeabfragen einzubauen, sondern das Onlinemeldeportal im neuen Gewand UND mit neuen Features präsentieren zu können. Klares Ziel war es hier die Abgabe der Meldungen zu vereinfachen und die Benutzeroberfläche zu verbessern.
Ob Interzero Circular Solutions Europe oder Interzero Circular Consulting (ehemals: profitara) Kunde – nun gibt es eine Anlaufstelle um alle Meldungen digital und effizient abgeben zu können.
Überzeugen Sie sich selbst!
Ab sofort können Sie unter der gewohnten Web-Adresse mit Ihren gewohnten Zugangsdaten einsteigen und sich mit dem neuen Portal vertraut machen.
Was hat sich verändert und welche Vorteile haben Sie?
Mit neuem Design und erleichtertem Handling bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihre Mengen inklusive der neuen Meldeverpflichtungen zu melden.
- Speichern Sie Ihre zu meldenden Produktgruppen ganz einfach als Favoriten!
- Automatische Quotenkorrektur oder doch selbstständige Berechnung – Sie entscheiden!
- Ihre Mengen unterscheiden sich nicht zur vorherigen Meldung? Sie können nun ganz einfach Mengen aus der Vorperiode kopieren und sparen wertvolle Zeit
- Meldungen können ab sofort in Tonnen oder Kilogramm abgegeben werden
- Ihre Systemteilnahmebestätigung finden Sie direkt in der Meldungsübersicht zum Download. Nicht nur für das aktuelle, sondern auch vergangene sind nun an einem Ort gespeichert.
- Laden Sie Ihre Mengenmeldungen als Bericht herunter, ob PDF oder Excel!
- und vieles Mehr!
Sollten Sie weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte unter kundenberatung@interzero.at. Wir versuchen Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten.
Finden Sie nachfolgend die wichtigsten Infoblätter und FAQs zu diesem Thema!
Informationsblatt für die neuen Pflichten für Einwegkunststoffprodukte und Fanggeräte
Informationsblatt für die neuen Meldeverpflichtungen für Einweg- und Mehrwegverpackungen
Informationsblatt für die Abgrenzungskriterien für Lebensmittelverpackungen
Weitere Informationen
Verpackungsverordnung 2014, Fassung vom 01.03.2023
§18. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für dieses die Bestimmungen über Haushaltsverpackungen einzuhalten.
§21a. Meldeverpflichtungen für Einwegkunststoffprodukte
§9 Abs. Haushaltsverpackungen
§13 Abs. Gewerbliche Verpackungen
How to: Interzero Meldeportal
Im PDF finden Sie die eine Schritt für Schritt Anleitung für das neue Meldeportal. Sollten Sie Fragen haben, kontaktieren Sie bitte kundenberatung@interzero.at
+++ ENGLISH VERSION +++
See for yourself!
What has changed and what are the advantages?
With a new design and easier handling we offer you the possibility to report your quantities including the new reporting obligations.
- Simply save your product groups to be reported as favorites!
- Automatic quota correction or independent calculation – you decide!
- Your quantities do not differ from the previous report? You can now easily copy quantities from the previous period and save valuable time.
- Reports can now be submitted in tons or kilograms
- You will find your system participation confirmation directly in the report overview for downloading
- Download your quantity reports as a report, whether PDF or Excel!
- and much more!
If you have any further questions, please contact us at kundenberatung@interzero.at. We will try to answer your request as soon as possible.
Please find below the most important information sheets and FAQs on this topic!
Information sheet for the new obligations for single-use plastic products and fishing gear
Further information
please keep in mind that the legislation is only available in German.
Weitere Informationen zu den Zusatzverpflichtungen
Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.
Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.
Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.
Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.
Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.
Sie benötigen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten, mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.
Der Bevollmächtigte ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden, wenn folgendes vorliegt:
- Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
- Notariell beglaubigte Vollmacht
- Registrierung beim BMK
Luftballons, Fanggeräte, Feuchttücher, Tabakwaren
Die Bevollmächtigung betrifft folgenden Bereich - Definitionen
Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.
Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.