Die Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR, wird seit dem 12. August 2026 schrittweise in allen Mitgliedsstaaten der EU angewendet. Zu den ersten relevanten Neuerungen zählen unter anderem Stoffbeschränkungen, konkrete PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelverpackungen sowie Pflichten zur technischen Dokumentation und zum Nachweis der Konformität. Bestehende österreichische Vorgaben zur Sammlung, Verwertung und Meldung von Verpackungen bleiben während der Übergangsphase grundsätzlich weiterhin anwendbar, soweit sie mit der PPWR vereinbar sind.
Für Inverkehrbringer und Hersteller von Kaffee- und Teeprodukten ergibt sich in Österreich eine zusätzliche relevante Änderung: Bestimmte Einzelportionseinheiten, die gemeinsam mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden, fallen nun ausdrücklich unter den europäischen Verpackungsbegriff.
Kaffeekapseln, Kaffeepads und Teebeutel gelten nun als Verpackungen
Rechtliche Grundlage für die festgelegte Verpackungsdefinition findet sich in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2025/40: Diese erfasst ausdrücklich, dass durchlässige Kaffee- oder Teebeutel, sowie bestimmte Einzelportionseinheiten für Kaffee- oder Teesysteme, wenn diese mit dem Produkt verwendet und entsorgt werden, als Verpackungen gelten.
Dazu zählen seit 12. August 2026 insbesondere:
- Kapseln für Kaffee und Tee
- Pads für Kaffee und Tee
- Beutel für Kaffee und Tee (inklusive etwaige Papieretiketten/Fähnchen, Fäden und Klammern)
Dies neue Einstufung hat unmittelbare praktische Folgen. Sobald die Produkte als Verpackungen gelten, sind sie laut österreichischer Verpackungsverordnung auch lizenzierungs- und meldepflichtig und müssen somit in der Mengenmeldung erfasst werden.
Neue Meldeverpflichtungen: Wer ist betroffen und ab wann müssen die Mengen gemeldet werden?
Betroffen sind Unternehmen, die solche befüllten Einzelportionseinheiten in Österreich erstmals in Verkehr bringen. Dazu zählen insbesondere:
- österreichische Hersteller und Markeninhaber,
- Abfüller und Abpacker,
- Importeure, die befüllte Produkte aus dem Ausland nach Österreich bringen.
Ausnahme: Eine Verpflichtung besteht grundsätzlich nicht, wenn der ausländische Lieferant die Verpackungen bereits ordnungsgemäß lizenziert hat. Bei Lieferungen aus dem Ausland soll darum auf jeden Fall geprüft werden, wer die österreichische Verpflichtung erfüllt. Eine bereits erfolgte Lizenzierung sollte durch eine rechtsverbindliche Erklärung des Lieferanten nachgewiesen werden können.
Obwohl die neue Verpackungseinstufung seit dem 12. August 2026 gilt, müssen die betroffenen Verpackungsmengen für Kaffee- und Teeprodukte erst ab 1. Oktober 2026 gemeldet werden.
Je nach Ausmaß der Menge und somit des jeweiligen Meldeintervalls ergeben sich daraus folgende erste Meldungen:
- Monatsmelder: Erstmals in der Oktober Meldung 2026
- Quartalsmelder: Erstmals im vierten Quartal 2026
- Jahresmelder: Erstmals mit der Jahresmeldung 2026
Wichtig: Für das Meldejahr 2026 sind somit nicht automatisch die Mengen des gesamten Kalenderjahres nachzuerfassen. Maßgeblich sind die ab dem 1. Oktober 2026 in Verkehr gebrachten Mengen.
Wie werden Kapseln, Pads und Beutel gemeldet?
Aktuell gibt es in Österreich noch keine eigenen Tarifkategorien für Kaffee- oder Teekapseln, -pads und -beutel. Bis zur Einführung der neuen Kategorien müssen die Mengen den bestehenden Haushaltstarifkategorien zugeordnet werden.
Die Zuordnung richtet sich nach Material und Materialzusammensetzung.
- Kaffee- oder Teekapseln aus Alumimium: Alumimum Haushalt
- Bei Kapseln aus Kunststoff ist der Kunststoffanteil entscheidend:
- Kunststoffanteil von (mindestens) ≥95 %: Kunststoff Haushalt
- Kunststoffanteil (weniger als) ≤ 95 %: Materialverbund Haushalt
- Kaffee- und Teepads aus Filterpapier: Papier Haushalt
- Kaffee- oder Teebeutel aus Papier: Papier Haushalt (inkl. Papieretikett/Fähnchen, Faden und Klammern)
Die bestehenden Kategorien basieren auf dem derzeitigen Rechts- und Systemrahmen. Der österreichische Gesetzgeber arbeitet an einer umfassenden Anpassung des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG). Ein verbindlicher Zeitpunkt liegt derzeit noch nicht vor, voraussichtlich ab 2028.
Welches Gewicht ist zu melden?
Gemeldet wird ausschließlich das Gewicht der Verpackung. Der enthaltene Kaffee oder Tee zählt nicht zum meldepflichtigen Verpackungsgewicht.
Das Verpackungsgewicht ist ohne Inhalt zu ermitteln.
Zusammenfassung: Was Unternehmen jetzt konkret tun sollten
- Produktportfolio identifizieren
Identifizieren Sie Kaffee- und Teeeinzelportionen in Ihrem Sortiment, die unter die neue Verpackungsdefinition fallen. - Verantwortlichkeit klären
Klären Sie, wer die befüllten Produkte erstmals in Österreich in Verkehr bringt und wer die Lizenzierung übernimmt. - Materialzusammensetzung prüfen
Prüfen Sie für jede Produktvariante, ob die Verpackung aus Aluminium, Kunststoff, Papier oder einem Materialverbund besteht. - Gewicht ohne Inhalt erfassen
Ermitteln Sie für jede Produktvariante das Verpackungsgewicht ohne Inhalt. - Tarifkategorie zuordnen und Meldung abgeben
Ordnen Sie die Verpackungen der derzeit verfügbaren Haushaltstarifkategorie zu und berücksichtigen Sie die ab 1. Oktober 2026 in Verkehr gebrachten Mengen im jeweils relevanten Meldezeitraum.
Sie haben Fragen zur richtigen Einstufung oder Mengenmeldung?
Interzero unterstützt Sie bei der Einordnung Ihrer Verpackungen, der Auswahl der richtigen Tarifkategorie und der praktischen Umsetzung Ihrer Meldeverpflichtungen in Österreich.
Unternehmen, die bereits über Interzero entpflichten, sollten zunächst prüfen, ob sie Kaffee- oder Teekapseln, Kaffeepads beziehungsweise Tee- oder Kaffeebeutel in Österreich in Verkehr bringen. Ist das der Fall, sind diese Mengen ab dem jeweils relevanten Meldezeitraum in den bestehenden Tarifkategorien zu berücksichtigen.
Nutzen Sie bei Fragen direkt die Kontaktmöglichkeiten im Kundenportal, damit wir Ihnen konkret weiterhelfen können oder kontaktieren Sie Ihre persönliche Ansprechperson.
Sie arbeiten noch nicht mit Interzero zusammen? Gerne prüfen wir gemeinsam, welche Verpflichtungen sich aufgrund der PPWR für Sie ergeben und wie Sie Ihre Verpackungsmengen rechtskonform melden können. Nutzen Sie dafür bitte das untenstehende Kontaktformular.
👉 Zum Kontaktformular
Sie wollen noch mehr zur PPWR erfahren? Hier finden Sie weiterführende Artikel und Informationen:
PPWR seit 12. August 2026:
Die wichtigsten Fragen beantwortet
PPWR erklärt:
Fakten & Meilensteine der PPWR
PPWR konform:
Konformitätserklärung wird zur Pflicht
Über Interzero:
Interzero ist einer der führenden Dienstleister rund um die Schließung von Produkt-, Material- und Logistikkreisläufen sowie Innovationsführer im Kunststoffrecycling mit der größten Sortierkapazität Europas. Unter dem Leitgedanken „zero waste solutions“ unterstützt das Unternehmen über 80.000 Kunden europaweit beim verantwortungsbewussten Umgang mit Wertstoffen und hilft ihnen so, ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern und Primärressourcen zu schonen. Mit rund 2.000 Mitarbeiter*innen erzielt das Unternehmen einen Umsatz von über einer Milliarde Euro (2021). Durch die Recyclingaktivitäten von Interzero konnten laut Fraunhofer UMSICHT allein im Jahr 2024 1,04 Millionen Tonnen Treibhausgase und 8,09 Millionen Tonnen Primärrohstoffe gegenüber der Primärproduktion eingespart werden. Als Vorreiter für zirkuläre Wirtschaft ist Interzero Träger des Deutschen Nachhaltigkeitspreises 2024 sowie dem zugehörigen Sonderpreis im Transformationsfeld „Ressourcen“. Weitere Informationen finden Sie unter www.interzero.at.
Mehr erfahren Sie in unsere aktuellen Broschüre zu „resources SAVED by recycling„




