Mit Änderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Verpackungsverordnung, die mit 01. Jänner 2023 in Kraft treten, ist eine wichtige Neuerung bei der Lizenzierung bzw. Entpflichtung von Verpackungen zu beachten: Denn ab kommendem Jahr müssen sowohl Versandhändler ohne Firmensitz in Österreich, die ihre Waren hierzulande an private Letztverbraucher:innen verkaufen, als auch Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten, die für ihre Geschäftskund:innen (weiterhin) die Vorentpflichtung von Verpackungen in Österreich übernehmen möchten, bevollmächtigte Vertreter:innen bestellen. Dies betrifft – unverändert – das Inverkehrbringen von Verpackungen (Einwegkunststoffprodukte) bzw. den Vertrieb von Waren und Gütern in Verpackungen auf dem österreichischen Endverbraucher:innenmarkt.

Der/die zu bestellende Bevollmächtigte übernimmt dabei für das beauftragende Unternehmen sämtliche verpackungsrechtliche Pflichten in Österreich. Er/sie vertritt die ausländische Firma gegenüber österreichischen Behörden und ist für „die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 [Abfallwirtschaftsgesetz, Anm.]“ (§ 12b Abfallwirtschaftsgesetz, ris.bka.gv.at) verantwortlich. Darunter fallen ggf. auch regelmäßige Verpackungsmengenmeldungen (als Grundlage der Lizenzgebühren) an die zuständigen Behörden.

Die Spezialist*innen von Interzero informieren und beraten Sie gerne

Als Spezialist:innen mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Verpackungslizenzierung beraten wir Sie gerne, in wie weit Ihr Unternehmen von den Gesetzesänderungen betroffen ist. Selbstverständlich übernehmen wir über unser Tochterunternehmen Profitara für Sie als Bevollmächtigte gerne sämtliche verpackungsrechtliche Aufgaben – damit Sie sich weiterhin ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Wir bieten Ihnen mit unserem Know-How nicht nur Verpackungslizenzierung an, sondern sind auch Ihre Ansprechperson für Elektroaltgeräte für private oder gewerbliche Zwecke, sowie für Altbatterien. Über unserem Webshop erfahren Sie mehr!

So kommen Sie zu Ihrem Bevollmächtigten Vertrag (Update 01.01.2024)

Auf unserem Interzero Vertragswebshop erhalten Sie weitergehende Informationen zum Bevollmächtigten und können Ihren Vertrag ab 2023 abschließen.

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Bitte beachten Sie, dass Sie als Bestandskunde der Interzero bereits registriert sind. Sie müssen sich somit nicht mehr registrieren, sondern können direkt über Ihr Kundenportal einsteigen, um einen bevollmächtigten Vertrag zu bestellen. Klicken Sie dafür bitte hier! 

 

Finden Sie nachfolgend die wichtigsten FAQs zu diesem Thema! 

Weitere Informationen

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)
Verpackungsverordnung 2014 (§ 16a, § 16b, § 16c, § 16d, § 16e)

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.

Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.

Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.

Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.

Sie benötigen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten, mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.

Der Bevollmächtigte ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
  • Notariell beglaubigte Vollmacht
  • Registrierung beim BMK

Luftballons, Fanggeräte, Feuchttücher, Tabakwaren

Die Bevollmächtigung betrifft folgenden Bereich - Definitionen

Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.

Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.