PPWR ab 12. August 2026: Was Unternehmen jetzt wissen und vorbereiten müssen

Die wichtigsten Fragen rund um die PPWR aus der Praxis - verständlich beantwortet und mit konkreten Hinweisen für die Umsetzung.

Die neue EU-Verpackungsverordnung PPWR bringt schrittweise weitreichende Anforderungen für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, importieren oder vertreiben. Ab dem 12. August 2026 gelten erste zentrale Vorgaben, unter anderem zu Verantwortlichkeiten, Stoffbeschränkungen, technischer Dokumentation und Konformitätserklärungen. Weitere Anforderungen, etwa zur Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung und zum Rezyklateinsatz, folgen in den kommenden Jahren.

Für viele Unternehmen stellen sich deshalb derzeit ganz praktische Fragen: Welche meiner Verpackungen sind betroffen? Welche Rolle habe ich in der Lieferkette? Welche Informationen muss ich von meinen Lieferanten einholen? Welche Nachweise brauche ich und was gilt für bereits produzierte oder eingelagerte Verpackungen? Genau hier setzen unsere PPWR-FAQ an.

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Interzero begleitet Sie von der Rollenklärung und strukturierten Erfassung Ihrer Verpackungsdaten bis zur technischen Dokumentation und Konformitätserklärung. Gemeinsam klären wir, welche Anforderungen für Ihr Unternehmen relevant sind und welche Schritte jetzt notwendig sind.

PPWR in der Praxis: Die wichtigsten Fragen im Überblick

Da zahlreiche Detailregelungen noch durch weitere EU-Rechtsakte und technische Vorgaben konkretisiert werden, kennzeichnen wir transparent, wo bereits klare Vorgaben bestehen, wo eine Einzelfallprüfung notwendig ist und welche Fragen derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden können.

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1. Bin ich betroffen und welche Rolle habe ich? 

Die PPWR regelt nicht die Produkte selbst, sondern die Verpackungen, in denen Produkte bereitgestellt, transportiert oder verkauft werden. Sie gilt grundsätzlich für alle Verpackungen, die in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon,

  • aus welchem Material sie bestehen,
  • ob sie leer oder befüllt sind,
  • ob sie innerhalb oder außerhalb der EU hergestellt wurden,
  • ob sie im B2C- oder B2B-Bereich eingesetzt werden.

Erfasst sind daher unter anderem Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, Serviceverpackungen und Verpackungen für den Onlinehandel.

Ob ein konkreter Gegenstand tatsächlich als Verpackung gilt, muss anhand der Definitionen und Beispiele der PPWR geprüft werden. Gegenstände, die integraler Bestandteil eines Produkts sind, während dessen gesamter Lebensdauer benötigt und gemeinsam mit dem Produkt entsorgt werden, können außerhalb der Verpackungsdefinition liegen.

Einzelfallprüfung: Besonders bei Mehrwegbehältern, Produktbestandteilen, Werkzeugkoffern, Transporthilfen und Spezialbehältern kann eine Abgrenzung erforderlich sein.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 2 und Art. 3 sowie Anhang I; EU-FAQ zum umfassenden Geltungsbereich. (EUR-Lex)

Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen. Entscheidend ist nicht, wie sich ein Unternehmen selbst bezeichnet, sondern welche Funktion es in der konkreten Lieferkette übernimmt.

Erzeuger

Der Erzeuger ist für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Er muss insbesondere sicherstellen, dass die jeweils geltenden Anforderungen eingehalten werden, die technische Dokumentation vorliegt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wird.

Lieferant

Ein Lieferant stellt Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder Informationen bereit. Er muss dem Erzeuger die Unterlagen und Daten liefern, die dieser für den Nachweis der Konformität benötigt.

Importeur

Importeur im Sinne der PPWR ist ein in der EU ansässiges Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt bereitstellt. Der Importeur muss prüfen, ob der Erzeuger seine Konformitätspflichten erfüllt hat.

Vertreiber

Ein Vertreiber stellt Verpackungen oder verpackte Produkte innerhalb der Lieferkette bereit, ohne selbst Erzeuger oder Importeur zu sein. Er trifft eine Sorgfalts- und Prüfpflicht.

Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung

Der Begriff „Hersteller“ wird in der PPWR zusätzlich für die erweiterte Herstellerverantwortung – also insbesondere Registrierung, Mengenmeldung und Finanzierung der Sammlung und Verwertung – verwendet. Erzeuger und EPR-Hersteller können dasselbe Unternehmen sein, müssen es aber nicht.

Einzelfallprüfung: Ein Importeur oder Vertreiber kann selbst zum Erzeuger werden, wenn er Verpackungen unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass die Konformität beeinflusst werden kann.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 3 sowie Art. 15 bis 21; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Rollenverteilung. (EUR-Lex)

Bei Private Label oder Lohnabfüllung ist nicht automatisch der technische Produzent oder Abfüller für die Konformität verantwortlich.

Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist grundsätzlich jener Akteur relevant, der das verpackte Produkt herstellt oder herstellen lässt. Bei Lohnabfüllung oder Lohnherstellung gilt regelmäßig der Auftraggeber als Erzeuger, wenn das Produkt beziehungsweise die Verpackung unter seinem Namen oder seiner Marke bereitgestellt wird.

Typische Beispiele:

  • Ein Handelsunternehmen lässt ein Produkt unter seiner Eigenmarke abfüllen: In der Regel ist das Handelsunternehmen Erzeuger.
  • Ein Markeninhaber beauftragt einen Lohnhersteller mit Produktion und Verpackung: In der Regel bleibt der Markeninhaber beziehungsweise Auftraggeber verantwortlich.
  • Ein Abfüller vertreibt ein Produkt unter seinem eigenen Namen: Der Abfüller kann selbst Erzeuger sein.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Name und Marke auf Produkt oder Verpackung,
  • Auftraggeber der Herstellung,
  • Einfluss auf Verpackungsdesign und Spezifikationen,
  • konkrete Vertrags- und Lieferkette.

Einzelfallprüfung: Die PPWR enthält eine Sonderregelung für Kleinstunternehmen. Außerdem können komplexe Konstellationen mit mehreren Marken, Importeuren oder Absatzwegen eine gesonderte Rollenprüfung erfordern.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 3 Abs. 1; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Bestimmung des Erzeugers; BMLUK-Merkblatt zur Lohnabfüllung und zu Eigenmarken. (Environment)

Die PPWR gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Unternehmen müssen die produktbezogenen Anforderungen der PPWR daher grundsätzlich für alle Verpackungen erfüllen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Davon zu unterscheiden sind nationale Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung. Registrierung, Mengenmeldung, Systemteilnahme und Lizenzierung sind weiterhin in jenem Mitgliedstaat zu erfüllen, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird beziehungsweise voraussichtlich als Abfall anfällt.

Ein Unternehmen mit Absatz in mehreren Mitgliedstaaten kann daher gleichzeitig:

  • eine EU-weit verantwortliche Rolle für die Verpackungskonformität haben und
  • in mehreren Ländern nationale EPR- und Registrierungspflichten erfüllen müssen.

Für Länder außerhalb der EU, einschließlich der EWR-Staaten, des Vereinigten Königreichs und der Schweiz, ist gesondert zu prüfen, welche Regelungen gelten.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 2, Art. 44 und Art. 45; EU-Leitlinien zur Abgrenzung von Produktkonformität und EPR-Verantwortung. (EUR-Lex)

Es sind zwei unterschiedliche Arten der Bevollmächtigung zu unterscheiden.

Produktrechtlicher Bevollmächtigter

Ein Erzeuger kann bestimmte administrative Aufgaben schriftlich an einen Bevollmächtigten übertragen, etwa die Bereithaltung und Vorlage von Unterlagen gegenüber Behörden. Die grundlegende Verantwortung für die Verpackungskonformität verbleibt jedoch beim Erzeuger.

Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung

Nach dem derzeit geltenden Text der PPWR muss ein Unternehmen, das Verpackungen direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat liefert, in dem es nicht niedergelassen ist, grundsätzlich einen EPR-Bevollmächtigten benennen.

Status: rechtlich in Bewegung. Die Europäische Kommission hat vorgeschlagen, diese verpflichtende Bevollmächtigung für innerhalb der EU ansässige Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Dieses Gesetzgebungsverfahren ist am 16. Juli 2026 jedoch noch nicht abgeschlossen. Die geltende PPWR darf daher nicht bereits so dargestellt werden, als wäre die Aussetzung beschlossen. (Environment)

Für Unternehmen aus Drittstaaten sowie für nationale Sonderregelungen ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 17 und Art. 45 Abs. 3; laufendes EU-Verfahren 2025/0395 (COD). (EUR-Lex)

Es gibt keine allgemeine Ausnahme, durch die eine gesamte Branche oder alle Verpackungen eines Unternehmens von der PPWR befreit wären. Ausnahmen beziehen sich in der Regel nur auf bestimmte Anforderungen.

Beispiele sind Sonderregelungen für:

  • bestimmte Arzneimittel- und Medizinproduktverpackungen,
  • bestimmte Lebensmittel für Säuglinge und medizinische Zwecke,
  • Gefahrgutverpackungen,
  • bestimmte kontaktempfindliche Verpackungen,
  • einzelne Verpackungsformate aus leichtem Holz, Kork, Textilien, Keramik oder Wachs,
  • innovative Verpackungen während einer begrenzten Übergangszeit,
  • bestimmte Anforderungen an Rezyklatanteile oder Wiederverwendung.

Eine Verpackung kann daher beispielsweise von einer Rezyklatquote ausgenommen sein, aber weiterhin den Stoffbeschränkungen, Dokumentationspflichten oder anderen Vorgaben unterliegen.

Einzelfallprüfung: Jede Ausnahme muss der konkreten Verpackung und dem jeweiligen Artikel der PPWR zugeordnet und dokumentiert werden.

Rechtsgrundlage und Quellen: insbesondere PPWR Art. 5 bis 12 sowie Art. 25 und Art. 29; EU-Leitlinien zur anforderungsspezifischen Anwendung. (EUR-Lex)

2. Was muss ich bis bzw. ab dem 12. August tun? 

Nicht alle Anforderungen der PPWR werden gleichzeitig wirksam. Viele Vorgaben zu Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteilen, Kennzeichnung, Verpackungsminimierung und Wiederverwendungsquoten greifen erst später.

Ab dem 12. August 2026 sind in Österreich insbesondere relevant:

  • die neuen Rollen- und Begriffsdefinitionen,
  • die allgemeinen Pflichten von Erzeugern, Importeuren und Vertreibern,
  • das Konformitätsbewertungsverfahren,
  • die technische Dokumentation,
  • die EU-Konformitätserklärung,
  • die Stoffbeschränkungen nach Art. 5,
  • die PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen,
  • die bereits bisher geltenden Grenzwerte für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom,
  • Anforderungen an neue Mehrweg- und Wiederbefüllungssysteme.

Die Konformitätserklärung muss nur jene PPWR-Anforderungen abdecken, die für die betreffende Verpackung zu diesem Zeitpunkt tatsächlich gelten. Anforderungen, deren Kriterien und Bewertungsmethoden erst später in Kraft treten, müssen nicht vorzeitig nach noch nicht existierenden Methoden nachgewiesen werden.

Rechtsgrundlage und Quellen: BMLUK-Merkblatt, Übersicht der ab August 2026 geltenden Bestimmungen; PPWR Art. 5, Art. 15 bis 22 sowie Art. 38 und 39; EU-Leitlinien zur stufenweisen Anwendung. (BMKRW)

Unternehmen sollten die Vorbereitung in klaren Schritten organisieren:

  1. Rollen klären: Für jede relevante Liefer- und Vertriebskonstellation feststellen, wer Erzeuger, Importeur, Vertreiber und EPR-Hersteller ist.
  2. Verpackungsportfolio erfassen: Alle Verkaufs-, Um-, Transport-, Service- und E-Commerce-Verpackungen strukturiert aufnehmen.
  3. Anwendbare Anforderungen bestimmen: Prüfen, welche Anforderungen bereits ab August 2026 gelten.
  4. Lieferantendaten einholen: Material-, Komponenten- und Stoffinformationen sowie vorhandene Prüfberichte anfordern.
  5. Risiken bewerten: Insbesondere Lebensmittelkontaktverpackungen hinsichtlich PFAS und alle Verpackungen hinsichtlich relevanter Schwermetalle prüfen.
  6. Technische Dokumentation aufbauen: Nachweise nachvollziehbar und versionssicher ablegen.
  7. Konformitätsbewertung durchführen: Die geltenden Anforderungen je Verpackung oder sinnvoll gebildeter Verpackungsfamilie bewerten.
  8. EU-Konformitätserklärung erstellen: Vor dem Inverkehrbringen durch den verantwortlichen Erzeuger ausstellen.

Interzero kann Unternehmen bei Rollenklärung, Datenstruktur, Verpackungsbewertung, technischer Dokumentation und der Erstellung der Konformitätserklärung unterstützen. Die bestehende Interzero-Kommunikation nennt genau diese Schritte als zentrale Vorbereitung auf den 12. August 2026. (Interzero)

Entscheidend ist nicht allein das Produktionsdatum. Maßgeblich ist grundsätzlich, ob die Verpackung beziehungsweise das verpackte Produkt bereits vor dem 12. August 2026 rechtlich in Verkehr gebracht wurde.

Bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht

Verpackungen oder verpackte Produkte, die vor dem 12. August 2026 ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurden, müssen grundsätzlich nicht allein aufgrund des Stichtags zurückgerufen oder neu bewertet werden.

Nur produziert oder intern eingelagert

Wurde eine Verpackung zwar produziert, aber noch nicht in Verkehr gebracht, muss sie bei einer erstmaligen Bereitstellung nach dem Stichtag die dann geltenden Anforderungen erfüllen.

Besonders relevant ist dies bei Lebensmittelkontaktverpackungen: Für noch nicht in Verkehr gebrachte Bestände gibt es hinsichtlich der neuen PFAS-Grenzwerte keine allgemeine Übergangsfrist.

Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens kann je nach Verpackungsart unterschiedlich sein:

  • bei Verkaufs- und Umverpackungen häufig im Zusammenhang mit dem befüllten Produkt,
  • bei bestimmten Service- und Transportverpackungen bereits bei der Bereitstellung der leeren Verpackung,
  • bei Importen gegebenenfalls bereits bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr.

Einzelfallprüfung: Lagerbestände sollten nach Verpackungsart, Produktionsdatum, Befüllungsdatum, Importdatum und Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung getrennt bewertet werden.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 3 zum Inverkehrbringen; EU-Leitlinien; BMLUK-Merkblatt zu Lagerbeständen und Lebensmittelkontaktverpackungen. (Environment)

Typische Beispiele:

  • Ein Handelsunternehmen lässt ein Produkt unter seiner Eigenmarke abfüllen: In der Regel ist das Handelsunternehmen Erzeuger.
  • Ein Markeninhaber beauftragt einen Lohnhersteller mit Produktion und Verpackung: In der Regel bleibt der Markeninhaber beziehungsweise Auftraggeber verantwortlich.
  • Ein Abfüller vertreibt ein Produkt unter seinem eigenen Namen: Der Abfüller kann selbst Erzeuger sein.

Entscheidend sind insbesondere:

  • Name und Marke auf Produkt oder Verpackung,
  • Auftraggeber der Herstellung,
  • Einfluss auf Verpackungsdesign und Spezifikationen,
  • konkrete Vertrags- und Lieferkette.

Einzelfallprüfung: Die PPWR enthält eine Sonderregelung für Kleinstunternehmen. Außerdem können komplexe Konstellationen mit mehreren Marken, Importeuren oder Absatzwegen eine gesonderte Rollenprüfung erfordern.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 3 Abs. 1; Leitlinien der Europäischen Kommission zur Bestimmung des Erzeugers; BMLUK-Merkblatt zur Lohnabfüllung und zu Eigenmarken. (Environment)

Die PPWR ersetzt die österreichische Verpackungslizenzierung nicht durch eine zentrale EU-Lizenz.

Nach der aktuellen Einschätzung des BMLUK bleiben die bestehenden österreichischen Pflichten vorerst aufrecht. Das betrifft insbesondere:

  • die Bestimmung der Primärverpflichteten,
  • die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem,
  • die bestehenden Mengenmeldungen,
  • die bisherigen Selbsterfüllermeldungen.

Erforderliche Änderungen sollen über Novellen des AWG und der Verpackungsverordnung umgesetzt werden. Anpassungen der österreichischen Datenerfassung werden laut BMLUK frühestens ab dem Kalenderjahr 2028 erwartet.

Unternehmen sollten daher:

  • ihre bisherigen Lizenzierungs- und Meldepflichten weiter erfüllen,
  • ihre Verpackungsdaten parallel auf die detailliertere PPWR-Systematik vorbereiten,
  • künftige nationale Änderungen beobachten.

Status: nationale Umsetzung noch offen. Details zu zukünftigen Tarifkategorien, Registerformaten und Datenanforderungen sind noch nicht vollständig festgelegt.

Rechtsgrundlage und Quellen: BMLUK-Merkblatt zur Teilnahmepflicht, zu Meldepflichten und zur Übergangsphase; PPWR Art. 44 und 45. (BMKRW)

3. Welche Daten, Dokumente und Nachweise brauche ich? 

Welche Daten konkret erforderlich sind, hängt von der Verpackung und den jeweils geltenden Anforderungen ab. Für eine belastbare Dokumentation sollten Unternehmen mindestens folgende Informationen strukturiert erfassen:

  • eindeutige Verpackungs- oder Artikelbezeichnung,
  • Verpackungsart und Verpackungsebene,
  • Verwendungszweck,
  • alle integrierten und separaten Bestandteile,
  • Materialien und Materialanteile,
  • Gewichte der Verpackung und ihrer Komponenten,
  • Verbund- und Schichtaufbauten,
  • Verschlüsse, Etiketten, Sleeves, Einlagen und Trennkomponenten,
  • Druckfarben, Lacke, Klebstoffe, Beschichtungen und Barrieren,
  • Lieferanten und Produktionsstandorte,
  • vorhandene Stoff- und Materialerklärungen,
  • Angaben zu PFAS und Schwermetallen,
  • Rezyklatanteile, soweit relevant,
  • Angaben zu Wiederverwendbarkeit und Umläufen, soweit relevant,
  • bestehende Prüfberichte und Recyclingfähigkeitsbewertungen,
  • Versions- und Änderungsstände.

Nicht alle Angaben sind für jede Verpackung oder bereits ab August 2026 in gleicher Tiefe erforderlich. Die Datenstruktur sollte jedoch so angelegt sein, dass später hinzukommende PPWR-Anforderungen ergänzt werden können.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Anhang VII zur technischen Dokumentation; praktische Vorbereitungsschritte auf den Interzero-Seiten. (EUR-Lex)

Typische interne Datenquellen sind:

  • Produkt- und Verpackungsstammdaten,
  • ERP-Systeme,
  • Stücklisten,
  • Verpackungsspezifikationen,
  • technische Zeichnungen,
  • Einkaufs- und Qualitätsmanagementunterlagen,
  • bestehende Prüfberichte,
  • Zertifikate und Lieferantenerklärungen.

Fehlende Daten sollten strukturiert bei Verpackungslieferanten, Materiallieferanten, Lohnherstellern und Abfüllern angefordert werden. Lieferanten sind nach der PPWR verpflichtet, jene Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die der Erzeuger für den Nachweis der Verpackungskonformität benötigt.

Eine pauschale Lieferantenbestätigung ist nicht in jedem Fall ausreichend. Der Erzeuger muss beurteilen, ob die Informationen plausibel, aktuell und für die konkrete Verpackung belastbar sind.

Sind Daten unvollständig oder bestehen konkrete Zweifel, können ergänzende Prüfungen oder Laboranalysen erforderlich sein.

Status: Prüfmethoden teilweise noch offen. Für PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen existiert derzeit noch keine vollständig harmonisierte EU-Prüfmethode. Die Europäische Kommission empfiehlt daher einen risikobasierten Ansatz.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 16; PPWR Anhang VII; BMLUK-Merkblatt und EU-Leitlinien. (EUR-Lex)

Die PPWR sieht zwei zentrale Dokumentationsebenen vor:

Technische Dokumentation

Sie enthält die fachlichen Nachweise, auf denen die Konformitätsbewertung beruht. Dazu gehören – abhängig von Verpackung und Anforderung – insbesondere:

  • allgemeine Beschreibung der Verpackung,
  • Verwendungszweck,
  • Entwürfe und Fertigungszeichnungen,
  • Material- und Komponentenbeschreibungen,
  • Erläuterungen zur Funktionsweise,
  • angewandte Normen und Spezifikationen,
  • Berechnungen,
  • Lieferantenerklärungen,
  • Prüf- und Laborberichte,
  • Begründungen für Ausnahmen.

EU-Konformitätserklärung

Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Erzeuger, dass die Verpackung die zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden PPWR-Anforderungen erfüllt. Die Erklärung folgt grundsätzlich der Struktur von Anhang VIII der PPWR.

Ein Recyclingzeichen, Lieferantenzertifikat oder freiwilliges Qualitätssiegel ersetzt diese Dokumente nicht. Solche Nachweise können jedoch Teil der technischen Dokumentation sein.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 15, Art. 38 und Art. 39 sowie Anhänge VII und VIII; BMLUK-Merkblatt zur Konformität. (EUR-Lex)

Die rechtliche Verantwortung liegt beim Erzeuger.

Das Konformitätsbewertungsverfahren kann der Erzeuger selbst durchführen oder durch eine fachkundige Stelle durchführen lassen. Die technische Dokumentation und die darauf basierende EU-Konformitätserklärung müssen jedoch seiner Verantwortung eindeutig zugeordnet sein.

Die Erklärung ist von einer Person zu unterzeichnen, die das Unternehmen rechtlich vertreten darf oder entsprechend bevollmächtigt wurde.

Die Unterlagen müssen auf Verlangen der Behörde grundsätzlich innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:

  • fünf Jahre für Einwegverpackungen,
  • zehn Jahre für wiederverwendbare Verpackungen.

Importeure müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Unterlagen vorhanden sind. Auch Vertreiber sollten sich bei erhöhtem Risiko oder entsprechenden Kundenanforderungen die Konformität nachvollziehbar bestätigen lassen.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 15, Art. 18, Art. 19 und Art. 39; BMLUK-Merkblatt zu Vorlage- und Aufbewahrungspflichten. (EUR-Lex)

Nicht zwingend. Mehrere Verpackungen können in einer gemeinsamen Konformitätserklärung zusammengefasst werden, wenn sie hinsichtlich der jeweils geltenden Anforderungen und der verpackten Produkte dieselben relevanten Merkmale aufweisen.

Beispielsweise können unterschiedliche Größen einer Verpackung gemeinsam behandelt werden, wenn der Größenunterschied keinen Einfluss auf die geprüfte Konformität hat.

Ein Clustering setzt voraus, dass nachvollziehbar dokumentiert wird:

  • welche Verpackungen zusammengefasst werden,
  • welche Eigenschaften identisch sind,
  • warum Unterschiede die Konformität nicht beeinflussen,
  • welche Nachweise für die gesamte Gruppe gelten.

Verändern sich Material, Beschichtung, Druckfarbe, Klebstoff, Barriere, Verschluss oder andere relevante Komponenten, muss geprüft werden, ob die bestehende Bewertung weiterhin gültig ist.

Einzelfallprüfung: Die zulässige Zusammenfassung hängt von der konkreten Anforderung ab. Eine gemeinsame Erklärung darf nicht dazu führen, dass relevante Unterschiede verdeckt werden.

Rechtsgrundlage und Quellen: EU-FAQ zur gemeinsamen Konformitätserklärung für vergleichbare Verpackungen; PPWR Art. 38 und 39 sowie Anhang VII. (Environment)

4. Was gilt später für Recyclingfähigkeit, Kennzeichnung, Rezyklate  und EPR?

Ab 2030 müssen Verpackungen nach den künftigen europäischen Design-for-Recycling-Kriterien recyclingfähig sein. Die konkreten Kriterien werden für unterschiedliche Verpackungskategorien durch weitere Rechtsakte festgelegt.

Vorgesehen sind drei Leistungsstufen:

  • Klasse A: mindestens 95 Prozent recyclingfähig,
  • Klasse B: mindestens 80 Prozent,
  • Klasse C: mindestens 70 Prozent.

Ab 2038 sollen grundsätzlich nur noch Verpackungen der Klassen A und B in Verkehr gebracht werden dürfen.

Ab 2035 kommt zusätzlich die Frage hinzu, ob eine Verpackung nicht nur theoretisch recyclingfähig ist, sondern in der EU tatsächlich in großem Maßstab gesammelt, sortiert und recycelt wird.

Status: Bewertungsmethodik noch offen. Die endgültigen Design-for-Recycling-Kriterien und Berechnungsmethoden sind noch nicht vollständig veröffentlicht. Bis zu deren Geltungsbeginn muss das neue PPWR-Konformitätsverfahren nicht nach einer noch nicht verfügbaren Recyclingfähigkeitsmethodik durchgeführt werden. Bestehende Anforderungen und relevante Normen gelten jedoch weiter. (EUR-Lex)

Gesamtverpackung oder einzelne Bestandteile?

Grundsätzlich wird die gesamte Verpackungseinheit betrachtet.

  • Integrierte Bestandteile werden gemeinsam mit der Hauptverpackung bewertet.
  • Separate Bestandteile werden grundsätzlich getrennt bewertet.
  • Bestandteile, die sich während Sammlung, Transport oder Sortierung mechanisch ablösen, können ebenfalls getrennt zu bewerten sein.

Etiketten, Verschlüsse, Siegelfolien, Beschichtungen, Druckfarben und Klebstoffe können die Recyclingfähigkeit der Gesamtverpackung beeinflussen.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 3 und Art. 6; EU-Leitlinien zur Bewertung integrierter und separater Komponenten. (EUR-Lex)

Verbindliche Mindestrezyklatanteile gelten ab 2030 für bestimmte Kunststoffverpackungen. Die Höhe hängt von der Verpackungsart und ihrem Verwendungszweck ab.

Die PPWR unterscheidet unter anderem:

  • kontaktempfindliche PET-Verpackungen,
  • andere kontaktempfindliche Kunststoffverpackungen,
  • Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen,
  • sonstige Kunststoffverpackungen.

Grundsätzlich ist Post-Consumer-Rezyklat maßgeblich. Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Pharma-, Medizin-, Gefahrgut- und Lebensmittelverpackungen sowie für Verpackungen, bei denen der Kunststoffanteil unter bestimmten Voraussetzungen weniger als fünf Prozent des Gesamtgewichts beträgt.

Status: Berechnungsmethoden noch offen. Die genaue Berechnung, Prüfung und Zertifizierung der Rezyklatanteile wird durch weitere EU-Rechtsakte konkretisiert.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 7; EU-Kommission zur schrittweisen Einführung der Rezyklatquoten. (EUR-Lex)

Die harmonisierte PPWR-Kennzeichnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des dafür vorgesehenen Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

Bis zum Beginn des neuen Systems können bisherige Materialcodes und rechtlich zulässige Symbole grundsätzlich weiterverwendet werden, sofern sie nicht irreführend sind. Mit Geltung der harmonisierten Kennzeichnung sollen widersprüchliche nationale Material- und Sortierkennzeichnungen weitgehend entfallen.

Status: Kennzeichnung noch nicht abschließend konkretisiert. Die endgültigen Piktogramme, Farben, Formate und technischen Spezifikationen werden durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt.

Reicht ein QR-Code?

Grundsätzlich nein. Ein QR-Code ersetzt die physische Kennzeichnung nicht automatisch.

Er kann:

  • ergänzende Informationen enthalten,
  • für Informationen zu einzelnen Verpackungsbestandteilen verwendet werden,
  • bei wiederverwendbaren Verpackungen besondere Informationen bereitstellen,
  • in bestimmten Ausnahmefällen zum Einsatz kommen, wenn eine physische Kennzeichnung aufgrund der Größe oder Art der Verpackung nicht möglich ist.

Für die Angabe von Erzeuger- oder Importeurdaten lässt die PPWR ebenfalls digitale Lösungen zu. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Kennzeichnungspflichten ausschließlich über einen QR-Code erfüllt werden können.

Rechtsgrundlage und Quellen: PPWR Art. 12 und Art. 15; EU-Leitlinien zur Kennzeichnung und zu digitalen Datenträgern. (EUR-Lex)

Die PPWR sieht vor, dass EPR-Entgelte künftig stärker nach der ökologischen Qualität einer Verpackung differenziert werden. Diese sogenannte Ökomodulation soll insbesondere die Recyclingfähigkeit berücksichtigen.

Die Logik:

  • besser recyclingfähige Verpackungen sollen finanziell begünstigt werden,
  • schwer oder nicht recyclingfähige Verpackungen können höhere Entgelte verursachen,
  • weitere Faktoren wie Rezyklatanteil oder problematische Stoffe können ergänzend berücksichtigt werden.

Die konkreten Gebühren bleiben national festzulegen. Es wird daher keine einheitliche EU-Lizenzgebühr geben.

Status: Details noch offen. Die harmonisierten Kriterien und die konkrete österreichische Umsetzung sind noch nicht abschließend festgelegt. Interzero weist bereits heute darauf hin, dass Verpackungsdesign und Recyclingfähigkeit künftig stärker mit EPR-Kosten verbunden sein werden. (EUR-Lex)

PPWR Mythen im Faktencheck

Falsch. Die PPWR gilt materialunabhängig unter anderem für Kunststoff, Papier, Karton, Glas, Metall, Holz, Textilien und Verbundverpackungen. Nur einzelne Anforderungen, etwa bestimmte Rezyklatquoten, beziehen sich speziell auf Kunststoff. (Environment)

Falsch. Beschichtungen, Barrieren, Kunststoffschichten, Klebstoffe, Druckfarben und andere Bestandteile können Sortierung und Recycling beeinträchtigen. Bewertet wird die konkrete Verpackung, nicht nur das Hauptmaterial. (EUR-Lex)

Falsch. Ein Zeichen ersetzt weder die technische Dokumentation noch die EU-Konformitätserklärung. Es belegt auch nicht automatisch, dass alle PPWR-Anforderungen eingehalten werden. (EUR-Lex)

Falsch. Auch eine überwiegend aus einem Material bestehende Verpackung kann durch Etiketten, Verschlüsse, Barrieren, Farben oder Klebstoffe schlecht recyclingfähig sein. Zusätzlich gelten weitere Anforderungen, etwa zu Stoffen, Rezyklaten, Minimierung und Kennzeichnung. (EUR-Lex)

Falsch. Die PPWR beschränkt ab 2030 bestimmte Einwegformate und setzt Reduktions- und Wiederverwendungsziele. Ein allgemeines Verbot sämtlicher Einwegverpackungen besteht nicht. (EUR-Lex)

Falsch. Lieferanten müssen relevante Daten und Nachweise bereitstellen. Die rechtliche Verantwortung für Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung liegt grundsätzlich beim Erzeuger. (EUR-Lex)

Falsch. Die PPWR erfasst auch B2B-, Transport- und gewerbliche Verpackungen. Für bestimmte Anforderungen können jedoch spezielle Regeln oder Ausnahmen gelten. (Environment)

Falsch. Entscheidend sind die konkrete Anforderung, die Verpackungsart und der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Für noch nicht in Verkehr gebrachte Lebensmittelkontaktverpackungen gibt es hinsichtlich der PFAS-Grenzwerte keine allgemeine Abverkaufsfrist. Für spätere Kennzeichnungspflichten bestehen dagegen eigene Übergangsregelungen. (BMKRW)

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