Nachhaltigkeit – eine Frage der Einstellung

Was unterscheidet eine Einweg- von einer Mehrweg-Glasflasche? Die persönliche Einstellung zu Innovation und ökologischer Nachhaltigkeit – das beweisen Unternehmer*innen aus Niederösterreich, die ein beeindruckendes Projekt zur Abfallvermeidung umgesetzt haben, das mit den Fördermitteln von Interzero rückwirkend mitfinanziert worden ist.

Es war ein Gespräch über „trockene“ Themen, auch wenn der Unternehmensgegenstand der Flaschenservice Erwin Haimerl GmbH in Langenlois, am Tor zur Wachau, alles andere als trocken ist. Dort nimmt man sich edler Tropfen aus der Umgebung an, um sie abzufüllen, zu verpacken und an Betriebe weit über die Region hinaus zu liefern: Weine, Sekte, Most und selbstzerzeugte Traubensäfte.

Diesmal ging es um die Lizenzierung der in Verkehr gebrachten Verpackung – also die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben. Dann weckte eine geradezu beiläufige Bemerkung der Unternehmer-Geschwister Erwin Haimerl Junior und Annemarie Michael-Haimerl beim Interzero-Berater die besondere Aufmerksamkeit. Der Unternehmer hatte seine Flaschenwaschanlage auf den neuesten Stand der Technik gebracht mit dem Ziel, auch Einweg-Glasflaschen nach gründlicher Reinigung so oft wie möglich wiederverwendbar zu machen.

Sofort war dem Experten von Interzero klar, dass ein Projekt wie jenes den Förderrichtlinien des BMK (Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) entsprechen konnte. Da Interzero im gesetzlichen Rahmen über eigene Fördermittel verfügte, konnte man schließlich die Initiative seines Partners damit rasch und unbürokratisch unterstützen.

Hunderttausende Einwegflaschen in kürzester Zeit

Das Ergebnis kann sich sehen lassen: Alleine in den ersten vier Monaten nach Umsetzung des Projekts wurden Hunderttausende Glasflaschen gewaschen, die auf diese Weise bis zu 40 mal wiederverwendet werden konnten, bevor sie dem Recyclingprozess zugeführt wurden. Das spart täglich Abfall und Transportwege – und nicht zuletzt durch weniger Import neuer Einweg-Flaschen aus dem EU-Ausland klimaschädliche CO2-Emissionen.

Interzero fördert aktiv die Vermeidung von Abfällen

Dem Unternehmensleitbild entsprechend, setzt sich Interzero aktiv für die Umsetzung von Projekten zur ökologischen Nachhaltigkeit ein. Konnte man für (auch bereits umgesetzte) Vorhaben, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bisher autonom ein Kontingent an Fördermittel zur Verfügung stellen, wird Interzero seine Partner auch künftig bestmöglich bei Förder-Einreichungen unterstützen, um Investitionen in den Schutz unserer Umwelt noch attraktiver zu machen.

Denn Interzero-Berater*innen haben bereits Einblick in die Tätigkeitsbereiche der Partner- Unternehmen. So können sie in Gesprächen Optimierungspotenziale erkennen und abschätzen. Legistische Erfahrung und langjährige Kontakte der Experten*innen zu maßgeblichen Stellen helfen dann bei der Beantragung von Fördermitteln für Projekte zur Abffallvermeidung jeder Größenordnung.

Unsere Vision: Zero waste

Als Spezialisten*innen für Ressourcenoptimierung ist es unser Ziel, ökologisch nachhaltige Initiativen gemeinsam zu erfolgreicher – und maximal geförderter – Umsetzung zu bringen. So arbeiten wir täglich gemeinsam mit unseren Partnern an der Umsetzung unserer Vision von einer abfallfreien Zukunft.

Interzero x Flaschenservice Erwin Haimerl GmbH


Gesetzes-änderung: Wer ab 1. Jänner 2023 einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich benötigt.

Mit Änderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Verpackungsverordnung, die mit 01. Jänner 2023 in Kraft treten, ist eine wichtige Neuerung bei der Lizenzierung bzw. Entpflichtung von Verpackungen zu beachten: Denn ab kommendem Jahr müssen sowohl Versandhändler ohne Firmensitz in Österreich, die ihre Waren hierzulande an private Letztverbraucher:innen verkaufen, als auch Unternehmen in EU-Mitgliedsstaaten, die für ihre Geschäftskund:innen (weiterhin) die Vorentpflichtung von Verpackungen in Österreich übernehmen möchten, bevollmächtigte Vertreter:innen bestellen. Dies betrifft – unverändert – das Inverkehrbringen von Verpackungen (Einwegkunststoffprodukte) bzw. den Vertrieb von Waren und Gütern in Verpackungen auf dem österreichischen Endverbraucher:innenmarkt.

Der/die zu bestellende Bevollmächtigte übernimmt dabei für das beauftragende Unternehmen sämtliche verpackungsrechtliche Pflichten in Österreich. Er/sie vertritt die ausländische Firma gegenüber österreichischen Behörden und ist für „die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 [Abfallwirtschaftsgesetz, Anm.]“ (§ 12b Abfallwirtschaftsgesetz, ris.bka.gv.at) verantwortlich. Darunter fallen ggf. auch regelmäßige Verpackungsmengenmeldungen (als Grundlage der Lizenzgebühren) an die zuständigen Behörden.

Die Spezialist*innen von Interzero informieren und beraten Sie gerne

Als Spezialist:innen mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Verpackungslizenzierung beraten wir Sie gerne, in wie weit Ihr Unternehmen von den Gesetzesänderungen betroffen ist. Selbstverständlich übernehmen wir über unser Tochterunternehmen Profitara für Sie als Bevollmächtigte gerne sämtliche verpackungsrechtliche Aufgaben – damit Sie sich weiterhin ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

So kommen Sie zu Ihrem Bevollmächtigten Vertrag

Auf unserem Interzero Vertragswebshop erhalten Sie weitergehende Informationen zum Bevollmächtigten und können Ihren Vertrag ab 2023 abschließen.

Interzero Verpackungslizensierung

Bitte beachten Sie, dass Sie als Bestandskunde der Interzero bereits registriert sind und einen E-Mail Link und Code für Ihre persönliche Einstiegsseite erhalten haben. Sollten Ihnen diese Informationen fehlen, so melden Sie sich bitte unter office@profitara.at.

 

Finden Sie nachfolgend die wichtigsten FAQs zu diesem Thema! 

Weitere Informationen

Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002)
Verpackungsverordnung 2014 (§ 16a, § 16b, § 16c, § 16d, § 16e)

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Der Bevollmächtigte übernimmt sämtliche verpackungsrechtlichen Verpflichtungen des ausländischen Lieferanten.

Ausländische Versandhändler, die keinen Sitz in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben, müssen für ab dem 1. Jänner 2023 in Verkehr gesetzte Verpackungen einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.

Gleiches gilt auch für Unternehmen deren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und die für ihre österreichischen Firmenkunden die Vorentpflichtung für Verpackungen übernehmen möchten. Diese können einen Bevollmächtigten bestellen. Ohne Bevollmächtigten ist die Vorentpflichtung nicht mehr möglich.

Die Regelungen zum Bevollmächtigten (vgl §§ 16a bis 16d Verpackungsverordnung) sehen zwingend vor, dass es sich beim Bevollmächtigten um eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland handeln muss.

Zweigniederlassungen, die innerhalb Österreichs errichtet werden, sind verpflichtend beim Firmenbuch anzumelden. Sie verfügen aber dennoch über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger bleibt vielmehr jene natürliche oder juristische Person, die auch hinter der Hauptniederlassung steht.

Ja, für ausländische Unternehmen/Personen ohne Firmensitz in Österreich ist die Bestellung eines Bevollmächtigten zwingend notwendig, um weiterhin rechtskonform Verpackungen in Österreich lizenzieren zu können.

Sie benötigen ab 01.01.2023 einen Bevollmächtigten, mit Sitz in Österreich. Sobald Sie einen Vertrag und eine notarielle Beglaubigung vorliegen haben, ist die Bevollmächtigung bis zur Auflösung gültig. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bevollmächtigten Vertreter über die Gültigkeit des Vertrags.

Der Bevollmächtigte ist ein verpackungsrechtlicher Stellvertreter, der ab 01.01.2023 die Verpflichtungen für Sie übernehmen muss. (Genaue Informationen zu den Verpflichtungen finden Sie in der nächsten Frage.) Im Grunde kann jede natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigter ausgewählt werden, wenn folgendes vorliegt:

  • Sitz in Österreich (inländische Zustelladresse)
  • Notariell beglaubigte Vollmacht
  • Registrierung beim BMK

Luftballons, Fanggeräte, Feuchttücher, Tabakwaren

Die Bevollmächtigung betrifft folgenden Bereich - Definitionen

Ausländischer Hersteller ist jede Person im Sinne des § 12b Abs 2 AWG 2002, die Verpackungen in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt bzw. jede Person, die Einwegkunststoffprodukte gewerblich in Österreich an andere als private Letztverbraucher vertreibt und (ii) ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Ausländischer Versandhändler (Verpackung) ist jede Person, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich hat und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergibt.

Ausländischer Fernabsatzhändler (Einwegkunststoffprodukte) ist jede Person, die Einwegkunststoffprodukte, ausgenommen Verpackungen, gewerblich in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland niedergelassen ist.